AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der JetCOLOGNE GmbH & Co. KG

Das neue General Aviation Terminal (GAT) bietet den Kunden von JetCologne einen sorgenfreien Service von der Ankunft über den Aufenthalt bis hin zum Abflug – und das 24 Stunden am Tag.

Artikel 1: Begriffsbestimmungen

Sofern sich aus dem Wortlaut oder dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, haben die folgenden Ausdrücke die ihnen jeweils nebenstehend zugeordnete Bedeutung:

  • Wir oder JetCOLOGNE bezeichnet die JetCOLOGNE GmbH & Co. KG
  • Sie bezeichnet den Vertragspartner (siehe auch Definition "Fluggast")
  • Fluggast ist jede Person, die aufgrund des Beförderungsvertrags mit unserer Zustimmung in einem Flugzeug befördert wird oder werden soll.
  • Flugpreis ist das für die Fluggastbeförderung auf einer bestimmten Strecke zu entrichtende Entgelt.
  • Flugunterbrechung ist eine Reiseunterbrechung an einem Ort zwischen Abflug- und Bestimmungsort, welcher wir im voraus zugestimmt haben oder die von uns bestimmt wird.
  • Gepäck sind alle Gegenstände, die für Ihren Gebrauch oder den Gebrauch Ihrer Fluggäste bestimmt sind.
  • Höhere Gewalt sind ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, die nicht unserem Einfluss unterliegen, und die auch bei Anwendung aller Sorgfalt unvermeidbar sind.
  • Luftfrachtführer ist jeder Luftfrachtführer, der den Fluggast und/oder sein Gepäck befördert.
  • Schaden schließt Tod, Körperverletzung, Verspätungsschäden, Verlust oder andere Beschädigungen jeglicher Art ein, welche aus oder in Verbindung mit der Beförderung oder anderen durch den Luftfrachtführer geleisteten Diensten entstehen.
  • SZR sind die Sonderziehungsrechte entsprechend der Definition des Internationalen Weltwährungsfonds.
  • Tage sind volle Kalendertage, einschließlich der Sonntage und gesetzlichen Feiertage; bei Anzeigen wird der Absendetag der Anzeige nicht mitgerechnet.
  • Übereinkommen ist das Übereinkommen vom 28.Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen)
  • Vereinbarte Zwischenlandeorte im Sinne des Abkommens und dieser Beförderungsbedingungen sind solche Orte, ausgenommen Abflug- und Bestimmungsort, die im Beförderungsvertrag oder im Flugplan des Luftfrachtführers als planmäßige Landepunkte auf dem Reiseweg des Fluggastes vermerkt sind.
  • Vertragsbedingungen sind die Bedingungen des Beförderungsvertrags einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    VO (EG) Nr.261/2004 ist die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Abl. Vom 17. Februar 2004/L46/1).
  • Vereinbarte Zwischenlandeorte im Sinne des Abkommens und dieser Beförderungsbedingungen sind solche Orte, ausgenommen Abflug- und Bestimmungsort, die im Beförderungsvertrag oder im Flugplan des Luftfrachtführers als planmäßige Landepunkte auf dem Reiseweg des Fluggastes vermerkt sind.


Artikel 2: Vertragsleistung nur an Vertragspartner
  • Allgemeines 2.1. JetCOLOGNE erbringt die Beförderungsleistung nur an den im Beförderungsvertrag genannten Vertragspartner und die vom Vertragspartner angegebenen Fluggäste. Die Überprüfung der Identität bleibt vorbehalten.
  • Abtretung von Ansprüchen 2.2. Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von JetCOLOGNE abgetreten werden.


Artikel 3: Flugpreise, Steuern, Gebühren und Zuschläge
  • 3.1. Flugpreise gelten nur für die Beförderung vom tatsächlichen Abflugort zum tatsächlichen Bestimmungsort. Die Flugpreise werden für einen bestimmten Flugablauf (Flugzeugumlauf) auf Basis der jeweils gültigen Preislisten von JetCOLOGNE ermittelt. Soweit nicht anderslautende Vereinbarungen bestehen, erfolgt die Abrechnung auf Basis der tatsächlich angefallenen Flugzeiten zzgl. Zuschlägen, z. B für Lande- und Handlinggebühren, Übernachtungspauschalen, evtl. Enteisungskosten, Kosten für Überflug- und Einfluggenehmigungen etc. Soweit Zusatzleistungen, wie z. B. Bodentransporte etc., in Anspruch genommen werden, werden die hierdurch entstehenden Kosten an Sie weiter berechnet.
  • 3.2. Mögliche Festpreise gelten ausschließlich für den dem Auftrag zugrundeliegenden Flugzeugumlauf an dem/den angebotenen Flugtagen mit dem jeweiligen Flugzeugtyp. An die in den herausgegebenen Preisinformationen enthaltenen Preise hält sich JetCOLOGNE, soweit nicht anders angegeben, für einen Zeitraum von 4 Wochen ab Erstellung der Preisinformation gebunden.
  • 3.3. Sofern Sie an Ihrer Beförderung Änderungen vornehmen wollen, sind Sie gehalten, im Vorfeld mit JetCOLOGNE Kontakt aufzunehmen. Sollten die Änderungen möglich sein, wird der Flugpreis für die veränderte Beförderung errechnet, und Sie haben die Wahl, ob Sie den neuen Preis akzeptieren oder die Beförderung entsprechend dem ursprünglichen Beförderungsvertrag durchführen wollen. JetCOLOGNE kann solche Änderungen des Flugablaufs von der Hinterlegung eines angemessenen Geldbetrages abhängig machen.
  • 3.4 JetCOLOGNE wird die Beförderung nicht durchführen bzw. die Weiterbeförderung des Fluggastes und seines Gepäcks verweigern, wenn - vorbehaltlich anderer Vereinbarungen - der Flugpreis oder andere zu zahlende Zuschläge, Gebühren oder Steuern nicht beglichen oder Kreditvereinbarungen zwischen JetCOLOGNE und Ihnen nicht eingehalten worden sind. Die Zahlung des Flugpreises hat ohne anderslautende Vereinbarung ohne jeden Abzug unmittelbar nach Rechnungserhalt, jedoch in jedem Falle vor dem Flug zu erfolgen. Erfolgt die von JetCOLOGNE bei Ihnen angeforderte Zahlung nicht rechtzeitig, kann JetCOLOGNE die Beförderung des Zahlungspflichtigen oder von diesem zu benennendem Dritten in anderen Fällen verweigern und vom entsprechenden Vertrag zurücktreten. Hiervon abweichende Zahlungsvereinbarungen zwischen Ihnen und JetCOLOGNE bleiben von dieser Regelung unberührt.
  • 3.5 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
  • 3.6. Flugpreise schließen die Vergütung für Bodentransportdienste zwischen Flughäfen sowie zwischen Flughäfen und Stadtzentren nicht ein.
  • 3.7. Alle Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben, die durch Regierungs-, Kommunal- oder andere Behörden oder vom Flughafenunternehmen in Bezug auf Fluggäste oder für deren Inanspruchnahme von Dienstleistungen erhoben werden, sind zusätzlich zu den Flugpreisen von Ihnen zu bezahlen. Bei Abschluss des Beförderungsvertrags werden Sie über solche nicht im Flugpreis enthaltene Steuern, Gebühren und Zuschläge informiert. Diese werden in der Regel zusätzlich ausgewiesen.
  • 3.8. Wenn die Zeit überschritten wird, weil Passagiere, Gepäck oder Frachtsendungen nicht rechtzeitig zum an Bord verbringen bereit stehen, weil Reisedokumente oder sonstige für die Beförderung erforderlichen Unterlagen fehlen oder auf Grund sonstiger Handlungen bzw. Unterlassungen aus Ihrer Risikosphäre Verspätungen verursacht werden, schulden Sie JetCOLOGNE die anfallenden Abstellgebühren gem. Gebührenordnung des jeweiligen Flughafens sowie Aufwendungsersatz für zusätzliche Boden- und Flugzeiten.
  • 3.9. Im Flugzeug servierte Mahlzeiten und Getränke sind, soweit nicht anderslautende Vereinbarungen bestehen, kostenlos. Hotelkosten und Mahlzeiten, sofern sie nicht an Bord serviert werden, sind nicht im Flugpreis inbegriffen und von Ihnen zu bezahlen.


Artikel 4: Persönliche Daten

Sie erkennen an, uns Ihre persönlichen Daten und die Daten Ihrer Fluggäste zu folgenden Zwecken zur Verfügung gestellt zu haben: Vornahme von Flugbuchungen, Kauf von Flugscheinen, Erwerb von Zusatzleistungen, Entwicklung und Angebot von Dienstleistungen, Durchführung von Einreiseformalitäten sowie die Übermittlung solcher Daten an die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung Ihrer Reise. Sie ermächtigen uns, diese Daten ausschließlich zu diesen Zwecken an uns, Behörden, andere Fluggesellschaften oder sonstige Erbringer vorgenannter Dienstleistungen weiterzugeben.



Artikel 5: Stornierungsbedingungen und Bearbeitungsgebühren
  • 5.1.Treten Sie vor dem bestätigten, vorgesehenen Abflugdatum vom Vertrag zurück, sind folgende Stornoentgelte zu erstatten:
    • Bis 8 Tage vor Abflug = entstehen keine Kosten
    • 7 – 4 Tage vor Abflug = 15% des Nettopreises
    • 3 – 2 Tage vor Abflug = 45 % des Nettopreises
    • 1 – 0 Tage vor Abflug = 100 % des Nettopreises
  • 5.2. Die genannten Fristen beziehen sich auf den Eingang der schriftlichen Stornierung auch mittels Fax oder E-Mail bei JetCOLOGNE.
  • 5.3. Wird die vertraglich geschuldete Leistung wegen Ausfall des Flugzeuges in Folge höherer Gewalt oder aus technischen oder operationellen Gründen durch JetCOLOGNE unvollständig erbracht, ohne dass dies von JetCOLOGNE zu vertreten ist, so schulden Sie nur einen im Verhältnis der gesamten Flugstunden zur Zahl der zurückgelegten Flugstunden reduzierten Teil des vereinbarten Flugpreises. JetCOLOGNE wird sich jedoch nach besten Kräften um die Durchführung des Beförderungsvertrags mit einem Ersatzluftfahrzeug bemühen.
  • 5.4. Im Übrigen bestehen die übernommenen Verpflichtungen nur insoweit, als JetCOLOGNE die notwendigen Lande-, Start-, Verkehrs- und Überflugrechte im Ausland erhält. Werden diese Rechte nicht gewährt, ist JetCOLOGNE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Sie Schadenersatzansprüche geltend machen können.
  • 5.5. Eine Bearbeitungsgebühr kann zusätzlich zum Stornoentgelt erhoben werden, wenn Sie
  • 5.5.1. nicht zum Abflug am Flughafen oder an einem anderen Abflugort zu der von uns festgesetzten Zeit erscheinen (oder wenn keine Zeit festgesetzt ist, nicht so rechtzeitig erscheinen, dass die behördlichen Formalitäten und die Abfertigung zum Abflug vorgenommen werden können) und infolgedessen den für Sie gebuchten Beförderungsplatz nicht einnehmen oder
  • 5.5.2. mit ungenügenden Papieren und deshalb nicht reisefertig zum Abflug erscheinen und aus diesem Grunde den für Sie gebuchten Beförderungsplatz nicht einnehmen oder
  • 5.5.3. Ihre Platzbuchung später als zu dem vom Luftfrachtführer vorgeschriebenen Zeitpunkt abbestellen. Die Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn Sie Ihre Platzbuchung wegen Flugverzögerung, Flugausfall, Auslassung einer planmäßigen Zwischenlandung oder Fehlens einer Beförderungsmöglichkeit auf dem betreffenden Flug abbestellt haben oder aus einem dieser Gründe nicht zum Abflug erschienen sind.


Artikel 6: Fluggastannahme und Einsteigen
  • 6.1. Die Meldeschlusszeiten sind an den verschiedenen Flughäfen unterschiedlich. Sofern Sie diese Zeiten nicht einhalten, sind wir zur Streichung Ihrer Buchung berechtigt. Wir werden Sie über unüblich lange Meldeschlusszeiten informieren.
  • 6.2. Sie sind verpflichtet, sich spätestens zu dem bei der Abfertigung angegebenen Zeitpunkt zum Einsteigen am Gate bzw. am Terminal einzufinden.
  • 6.3. Sofern Sie nicht rechtzeitig zum Einsteigen erscheinen, sind wir berechtigt, Ihre Buchung zu streichen.
  • 6.4. Für Schäden und Aufwendungen, die Ihnen aus allein von Ihnen zu vertretenden Verletzungen dieser Bestimmungen entstehen, haften wir nicht.


Artikel 7: Beschränkung und Ablehnung der Beförderung
Beförderungsverweigerungsrecht
  • 7.1. Wir können Ihre Beförderung oder Weiterbeförderung oder die Beförderung oder Weiterbeförderung Ihrer Fluggäste verweigern, wenn wir Sie im Rahmen unseres pflichtgemäßen Ermessens vor der Buchung schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben, dass wir Sie oder Ihre Fluggäste vom Zeitpunkt der schriftlichen Benachrichtigung an nicht mehr auf unseren Flügen befördern werden. Dies kann der Fall sein, wenn Sie oder Ihre Fluggäste auf einem früheren Flug gegen die in diesen Bestimmungen genannten Verhaltensregeln verstoßen haben und Ihre Beförderung deshalb unzumutbar ist. Wir dürfen ferner Ihre Beförderung oder Weiterbeförderung und / oder die ihrer Fluggäste verweigern, wenn
  • 7.1.1. diese Maßnahme aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung oder zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Vorschriften eines Staates notwendig ist, von dem aus abgeflogen wird oder der angeflogen oder überflogen wird; oder
  • 7.1.2. Ihre Beförderung oder die Ihrer Fluggäste die Sicherheit, die Gesundheit oder in nicht unerheblichem Maße das Wohlbefinden anderer Fluggäste beeinträchtigen kann; oder
  • 7.1.3. das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung von Ihnen oder Ihren Fluggästen einschließlich der Auswirkungen von Alkoholgenuss oder Drogen gebrauch derart ist, dass Sie oder Ihre Fluggäste sich selbst, andere Fluggäste oder Besatzungsmitglieder einer Gefahr aussetzen; oder
  • 7.1.4. Sie oder Ihre Fluggäste sich auf einem früheren Flug in nicht unerheblichem Maße regelwidrig verhalten haben und Grund zu der Annahme besteht, dass sich solches Verhalten wiederholen kann; oder
  • 7.1.5. Sie oder Ihre Fluggäste die Vornahme einer Sicherheitsprüfung verweigert haben; oder
  • 7.1.6. Sie oder Ihre Fluggäste den anwendbaren Flugpreis, Steuern, Gebühren oder Zuschläge nicht bezahlt haben; oder
  • 7.1.7. Sie oder Ihre Fluggäste nicht im Besitz gültiger Reisedokumente sind, in ein Land einreisen wollen, für das Sie nur zum Transit berechtigt sind oder für das Sie keine gültigen Einreisepapiere besitzen, die Reisedokumente während des Fluges vernichten oder deren Übergabe an die Besatzung gegen Quittung trotz Aufforderung ablehnen; oder
  • 7.1.8. Sie oder Ihre Fluggäste die Identität mit der als Fluggast im Beförderungsvertrag eingetragenen Person nicht nachweisen können; oder
  • 7.1.9. Sie oder Ihre Fluggäste unsere Sicherheitsvorschriften nicht einhalten; oder
  • 7.1.10. Sie oder Ihre Fluggäste das beim Einsteigen sowie an Bord aller unserer Flugzeuge geltende Rauchverbot oder das Verbot der Benutzung elektronischer Geräte an Bord missachten.
Besondere Betreuung
  • 7.2.
    • 7.2.1. Die Beförderung von behinderten Personen, schwangeren Frauen, kranken Personen oder anderen, die besondere Betreuung benötigen, muss vor Abschluss des Beförderungsvertrages angemeldet werden. Wenn Sie uns auf die Notwendigkeit besonderer Betreuung bei Abschluss des Beförderungsvertrags hingewiesen haben und zur Beförderung angenommen worden sind, werden Sie oder Ihre Fluggäste von der Beförderung nicht auf Grund ihres Betreuungsbedarfs ausgeschlossen.
Beförderung von Kindern
  • 7.2.2. Vor Vollendung des 5. Lebensjahres dürfen Kinder nur in Begleitung eines Erwachsenen, der mindestens 18 Jahre alt ist oder in Begleitung von Bruder oder Schwester reisen, die mindestens 16. Jahre alt sein müssen. Die Beförderung von allein reisenden Kindern vom vollendeten 5. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr muss vorher telefonisch angemeldet werden.
Ansprüche bei Beförderungsverweigerung
  • 7.3. Werden Sie aus einem der vorstehenden Gründe von der Beförderung ausgeschlossen oder wird aus einem dieser Gründe Ihre Platzbuchung gestrichen, so ist der volle Flugpreis dennoch zu entrichten.


Artikel 8: Gepäck
Freigepäck
  • 8.1. Jeder Fluggast kann Handgepäck sowie Gepäckstücke in normalen Koffergrößen als Freigepäck mitführen, nicht jedoch mehr als die maximale Zuladung des Flugzeuges oder der vorhandene Stauraum zulassen. Übergrößen sind bei Vereinbarung des Beförderungsvertrages anzumelden und können verweigert oder von Mehrkosten abhängig gemacht werden.
Als Gepäck nicht anzunehmende Gegenstände
  • 8.2.
    • 8.2.1. In Ihrem Gepäck dürfen nicht enthalten sein:
      • 8.2.1.1. Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeugs zu gefährden, so wie sie in den Gefahrgutregeln der ICAO und der IATA aufgeführt sind, die bei uns erhältlich sind. Zu ihnen zählen insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxydierende, radioaktive oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe und ferner flüssige Stoffe jeder Art (ausgenommen solche Flüssigkeiten, die der Fluggast in seinem Handgepäck zum Gebrauch während der Reise mitführt);

      • 8.2.1.2. Gegenstände, deren Beförderung nach den Vorschriften des Staates, von dem aus geflogen, der angeflogen oder überflogen wird, verboten ist;

      • 8.2.1.3. Gegenstände, die gefährlich oder unsicher oder wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art sowie aufgrund ihrer Verderblichkeit, Zerbrechlichkeit oder ihrer besonderen Empfindlichkeit zur Beförderung ungeeignet sind; nähere Erläuterungen für den konkreten Einzelfall können bei uns in Erfahrung gebracht werden;

      • 8.2.1.4. Einzeln mitgebrachte Lithium-Batterien oder Lithium-Akkumulatoren (wie sie in elektronischen Gebrauchsgütern wie z.B. in Laptop-Computern, Mobiltelefonen, Uhren, Kameras, gebräuchlich sind) dürfen ausschließlich im Handgepäck befördert werden. Es dürfen höchstens zwei einzelne Lithium-Batterien oder Akkumulatoren mit einer Wattstundenleistung bis 160Wh als Ersatzzellen für elektronische Gebrauchsgüter befördert werden. Die Beförderung von einzelnen Batterien oder Akkumulatoren mit einer Wattstundenleistung von 100Wh bis 160 Wh bedarf der vorherigen Zustimmung von JetCOLOGNE . Weitere Einzelheiten zur Beförderung von Batterien und Akkumulatoren sind den internationalen Gefahrgutvorschriften der International Civil Aviation Organization - ICAO - als internationale Zivilluftfahrtorganisation zu entnehmen, welche direkt auf den Internetseiten der ICAO unter der Rubrik Dangerous Goods oder über die Internetseiten des Luftfahrt-Bundesamtes eingesehen werden können.
    • 8.2.2. Führen Sie an Ihrer Person oder in Ihrem Gepäck: Waffen jeder Art, insbesondere
      • a) Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden,

      • b) Munition und explosionsgefährliche Stoffe,

      • c) Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, mit sich, so haben Sie uns dies vor Reiseantritt anzuzeigen.
    • Die Beförderung derartiger Gegenstände ist nur zulässig, wenn sie entsprechend den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Satz 2 gilt nicht für Polizeibeamte, die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet sind. Sie haben ihre Waffe während des Fluges dem verantwortlichen Flugzeugkommandanten auszuhändigen.

    • 8.2.3 Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte. Sportwaffen können als Gepäck nach unserem Ermessen zugelassen werden. Sie müssen entladen und mit einer abgeschlossenen Sicherheitssperre versehen sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den Bestimmungen der ICAO und der IATA.

    • 8.2.4. Sollten Sie zu vertreten haben, dass Gegenstände, die entgegen diesen Bestimmungen im aufgegebenen Gepäck enthalten sind, haften wir nicht.
Recht auf Verweigerung der Beförderung
  • 8.3.
    • 8.3.1. Wir lehnen die Beförderung eines jeden unter Absatz 8.2. dieses Artikels genannten vertragswidrigen Gegenstandes als Gepäck ab; wird das Vorhandensein dieser Gegenstände im Verlauf der Beförderung festgestellt, so können wir deren Weiterbeförderung ablehnen.

    • 8.3.2. Wir können die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn dieses aufgrund von Größe, Form, Gewicht, Art und Inhalt oder aus Sicherheitsgründen oder im Hinblick auf das Wohlbefinden anderer Fluggäste zur Beförderung ungeeignet ist.

    • 8.3.3. Wir können die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn es nicht ordnungsgemäß in Koffern oder ähnlichen Behältern verpackt ist, um eine sichere Beförderung mit der üblichen Vorsicht bei der Behandlung zu gewährleisten.
Untersuchung von Fluggast und Gepäck
  • 8.4. Aus Sicherheitsgründen können wir verlangen, dass Sie einer Durchsuchung oder Durchleuchtung Ihrer Person und Ihres Gepäcks sowie dem Röntgen Ihres Gepäcks zustimmen. Willigen Sie in eine Untersuchung Ihrer Person oder Ihres Gepäcks auf das Vorhandensein nach Absatz 8.2. unzulässiger bzw. nicht angezeigter Gegenstände nicht ein, so können wir Ihre Beförderung und die Beförderung Ihres Gepäcks ablehnen; der Flugpreis ist dennoch in voller Höhe zu entrichten.

Aufgegebenes Gepäck
  • 8.5. Nach Anlieferung des aufzugebenden Gepäcks nehmen wir es in unsere Obhut.
    • 8.5.1. Aufgegebenes Gepäck muss mit Ihrem Namen oder einer sonstigen Identifizierung versehen sein.

    • 8.5.2. Aufgegebenes Gepäck wird mit demselben Flugzeug befördert, in dem Sie befördert werden, es sei denn, dass wir aus Gründen der Sicherheit oder aus operationellen Gründen entscheiden, es auf einem anderen Flug zu befördern. Wird Ihr aufgegebenes Gepäck auf einem nachfolgenden Flug befördert, so werden wir es an Ihrem Aufenthaltsort ausliefern, soweit nicht Ihre Anwesenheit bei der Zollbeschau erforderlich ist.
Handgepäck
  • 8.6.
    • 8.6.1. Wir können Anzahl, Höchstgewichte und maximale Dimensionen für Handgepäck festlegen.

    • 8.6.2. Gegenstände, die für die Beförderung im Frachtraum nicht geeignet sind, z. B. empfindliche Musikinstrumente, und die den Anforderungen gemäß Absatz 8.6.1. nicht entsprechen, werden zur Beförderung in der Kabine nur angenommen, wenn sie uns im voraus angekündigt und von uns zur Beförderung angenommen worden sind. Für diese Sonderleistung können wir einen Zuschlag in Rechnung stellen.
Rückgabe des aufgegebenen Gepäcks
  • 8.7.
    • 8.7.1. Sie sind verpflichtet, Ihr Gepäck entgegenzunehmen, sobald es am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Flugunterbrechung zur Abholung bereitgestellt ist.

    • 8.7.2. Wir liefern das aufgegebene Gepäck nur an den Fluggast aus, der das Gepäck aufgegeben hat.

    • 8.7.3. Kann der Fluggast das Gepäck nicht identifizieren, so liefern wir dieses nur unter der Bedingung aus, dass das Recht auf Herausgabe zu unserer Zufriedenheit glaubhaft gemacht wird.
Kleintiere, Blindenhunde
  • 8.8.
    • 8.8.1. Die Beförderung von Hunden, Katzen und anderen Haustieren unterliegt unserer Zustimmung und den nachfolgenden Bedingungen: Die Tiere müssen ordnungsgemäß in Versandkäfigen eingeschlossen und mit gültigen Gesundheits- und Impfzeugnissen, Einreiseerlaubnissen und anderen von den Ländern geforderten Einreise- oder Transitpapieren versehen sein. Wir behalten uns vor, Art und Weise der Beförderung festzulegen und die Zahl der für einen Flug zulässigen Tiere zu begrenzen.

    • 8.8.2. Blindenhunde und vergleichbare Begleithunde (Arbeitshunde, psychotherapeutisch eingesetzte Hunde) sowie deren Versandkäfige nebst mitgeführtem Hundefutter werden Zuschlagsfrei befördert. Für Flüge nach oder aus den U.S.A. ist die Abhängigkeit des Fluggastes von der Begleitung eines psychotherapeutisch eingesetzten Hundes durch ein medizinisches Attest zu belegen.

    • 8.8.3. Wir übernehmen keine Verantwortung und haften nicht dafür, dass für das Tier die notwendigen Einreise-, Ausreise-, Gesundheits- und sonstige Papiere vorhanden sind, und ihm die Einreise in die oder die Durchreise durch die jeweiligen Staaten gestattet wird, es sei denn, wir haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Sie haften für alle Schäden, die ein Tier Dritten zufügt und stellen uns insoweit von jeder Haftung frei. Des Weiteren haften Sie für Schäden, die durch das Tier an unserem Flugzeug entstehen.


Artikel 9: Flugpläne, Verspätungen und Flugstreichungen
Flugpläne
  • 9.1.
    • 9.1.1. Die im Beförderungsvertrag veröffentlichten Flugzeiten können sich zwischen dem Datum der Veröffentlichung und dem Reisedatum ändern. Sie sind nicht garantiert und nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages.

    • 9.1.2. Bevor wir Ihren Buchungswunsch entgegennehmen, werden wir Sie über die planmäßige Abflugzeit informieren, wie sie zu diesem Zeitpunkt gilt und diese in den Beförderungsvertrag eintragen. Es ist möglich, dass wir die planmäßige Abflugzeit nach Abschluss des Beförderungsvertrags ändern müssen. Wenn Sie uns eine Kontaktadresse mitteilen, so werden wir Sie über solche Änderungen umgehend informieren.
Annullierungen, Umbuchungen, Verspätungen
  • 9.2.
    • 9.2.1. Wir unternehmen alle Anstrengungen, um Verspätungen zu vermeiden. JetCOLOGNE bleibt es ungenommen, bei nicht zu leistender Verfügbarkeit des vereinbarten Luftfahrzeuges ein alternatives Luftfahrzeug auch im Wege eines Subcharters zur Verfügung zu stellen.

    • 9.2.2. Im Falle von Annullierungen und Verspätungen erbringen wir bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen gemäß VO (EG) Nr. 261/2004.


Artikel 10: Erstattungen
Erstattung
  • 10.1.
    • 10.1.1. Wenn wir entgegen ihren Wünschen einen Flug streichen, einen Flug nicht entsprechend dem Flugplan durchführen oder Ihren Bestimmungsort oder einen Zwischenlandepunkt nicht anfliegen, so entspricht der Erstattungsbetrag:
      • 10.1.1.1. wenn kein Ziel oder Zwischenziel des Beförderungsvertrags angeflogen wurde, dem gezahlten Flugpreis,

      • 10.1.1.2. wenn ein Teil der Zwischenziele und / oder der Bestimmungsort angeflogen wurde, mindestens der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogenen Strecken anwendbaren Flugpreis.
Ablehnung von Erstattungen
  • 10.2. Wir können die Erstattung ablehnen, wenn der Antrag hierfür später als sechs Monate nach Beendigung der Beförderungsleistungen gestellt wird.

Erstattung bei Zahlung mit Kreditkarten
  • 10.3. Erstattungen im Sinne dieser Bedingungen, die mit einer Kreditkarte bezahlt wurden, erfolgen nur als Gutschrift auf das Kreditkartenkonto, das ursprünglich zur Zahlung angegeben wurde. Der zu erstattende Betrag richtet sich entsprechend der Maßgaben in diesem Artikel nur nach dem im Beförderungsvertrag angegebenen Betrag und der Währung. Der Erstattungsbetrag, den der Kreditkarteninhaber durch Gutschrift auf seinem Kreditkartenkonto erhält, kann durch Umrechnungen und Gebühren der Kreditkartengesellschaft von dem ursprünglich an die Kreditkartengesellschaft für den Beförderungsvertrag gezahlten Betrag abweichen. Diese Abweichungen begründen keinen Anspruch des Erstattungsempfängers uns gegenüber.


Artikel 11: Verhalten an Bord
Entscheidungsbefugnisse des Flugzeugkommandanten; Allgemeines
  • 11.1 Der Kommandant des Flugzeuges ist berechtigt, jederzeit alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Insoweit hat er die volle Entscheidungsbefugnis über die Abänderung der angebotenen Nutzlast und Sitzkapazität über die Passagiere und Güter sowie über die Verladung, Verteilung und Entladung von Fracht oder Gepäck. Gleichermaßen trifft der Kommandant alle notwendigen Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt wird, von der vorgesehenen Streckenführung abgewichen und wo eine Landung vorgenommen wird. Ist Ihr Verhalten an Bord derart, dass von Ihnen eine Gefahr für das Flugzeug oder für Personen oder Gegenstände an Bord ausgeht, dass Sie die Besatzung in der Ausübung ihrer Pflichten beeinträchtigen oder Anweisungen der Besatzung nicht Folge leisten, einschließlich der Anweisungen betreffend Rauchverbote, Alkohol- oder Drogengebrauch, oder dass Sie anderen Fluggästen oder der Besatzung Unannehmlichkeiten oder Schaden zufügen, so behalten wir uns das Recht vor, die zur Verhinderung dieses Verhaltens notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Wir können Ihre Weiterbeförderung verweigern und wegen Ihres Verhaltens an Bord Strafanzeige erstatten.
Elektronische Geräte
  • 11.2. Der ungenehmigte Betrieb von elektronischen Geräten an Bord, z. B. Mobiltelefonen, Laptops, CD-Spielern, elektronischen Spielen und Geräten mit Sendefunktion, Radio-Spielzeug und Walkie-Talkies, ist verboten und kann strafbar sein. Die Benutzung von Hörgeräten und Herzschrittmachern ist gestattet.
Nichtraucherflüge
  • 11.3. Alle JetCOLOGNE Flüge sind Nichtraucherflüge. Das Rauchen ist in allen Bereichen des Flugzeugs verboten.
Anschnallpflicht
  • 11.4. Auf dem gesamten Flug besteht währen des Sitzens Anschnallpflicht


Artikel 12: Zusätzliche Leistungen
  • 12.1. Wenn wir für Sie andere Leistungen als Flugleistungen mit Dritten vereinbaren oder Beförderungsdokumente für andere Beförderungsleistungen als Flugleistungen ausstellen, so handeln wir insoweit nur als Agent. In diesen Fällen gelten die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Leistungserbringers.
  • 12.2. Für Zubringerdienste, die wir selbst für unsere Fluggäste erbringen und die keine Flugleistungen beinhalten, können andere als diese Bedingungen gelten. Sie werden Ihnen auf Anfrage zugesandt.


Artikel 13: Verwaltungsformalitäten
  • 13.1.
    • 13.1.1. Sie sind verpflichtet, und es unterliegt Ihrer eigenen Verantwortung, die für Ihre Reise notwendigen Reisedokumente und Visa zu beschaffen und alle Vorschriften der Staaten zu befolgen, die überflogen oder angeflogen werden oder von denen aus geflogen wird; das gleiche gilt für unsere diesbezüglichen Regelungen und Anweisungen.
    • 13.1.2. Wir haften nicht für die Folgen, die Ihnen aus der Unterlassung, sich die notwendigen Papiere zu beschaffen, oder aus der Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Vorschriften oder Anweisungen entstehen.
Reisedokumente
  • 13.2. Sie sind verpflichtet, vor Reiseantritt die Einreise- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstigen Urkunden vorzuweisen, die seitens der in Betracht kommenden Staaten vorgeschrieben sind und uns die Anfertigung von Kopien dieser Dokumente zu gestatten. Wir behalten uns das Recht vor, Sie von der Beförderung auszuschließen, wenn Sie die maßgebenden Vorschriften nicht befolgen oder Ihre Dokumente unvollständig sind und wir haften nicht für Verluste oder Aufwendungen, die Ihnen daraus entstehen, dass Sie diese Bestimmungen nicht befolgen.
Einreiseverbot
  • 13.3. Wird Ihnen die Einreise in ein Land verweigert, so sind Sie zur Zahlung der Strafe des Bußgeldes verpflichtet, das uns von dem jeweiligen Land auferlegt wird. Sie sind ferner verpflichtet, den anwendbaren Flugpreis zu zahlen, falls wir Sie auf Anordnung einer Behörde an Ihren Abflugort oder an einen anderen Ort bringen müssen, weil Sie in ein Land (Durchreise- oder Bestimmungsland) nicht einreisen dürfen. Wir können zur Bezahlung dieses Flugpreises die von Ihnen gezahlten Gelder für nicht ausgenutzte Beförderung oder Ihre in unserem Besitz befindlichen Mittel verwenden. Der bis zu dem Ort der Abweisung oder Ausweisung für die Beförderung bezahlte Flugpreis wird nicht erstattet.
Haftung des Fluggastes für Strafen usw.
  • 13.4. Falls wir gehalten sind, Strafen oder Bußgelder zu zahlen oder zu hinterlegen oder sonstige Auslagen aufzuwenden, weil Sie die bezüglich der Ein- oder Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Staates nicht befolgt haben oder weil die Kraft dieser Vorschriften erforderlichen Dokumente nicht ordnungsgemäß zur Stelle sind, so sind Sie verpflichtet, uns die gezahlten oder hinterlegten Beträge und die aufgewendeten Auslagen zu erstatten. Wir sind berechtigt, in unserem Besitz befindliche Geldmittel für noch nicht angetretene Flugstrecken zur Deckung solcher Ausgaben zu verwenden. Die Höhe der Strafe und Bußgelder ist von Land zu Land verschieden und kann den Flugpreis weit übersteigen.
Zolluntersuchung
  • 13.5. Auf Verlangen haben Sie der Durchsicht Ihres aufgegebenen und nicht aufgegebenen Gepäcks durch Zoll- und andere Beamte beizuwohnen. Wir haften nicht für den dem Fluggast während der Untersuchung oder infolge Nichtbeachtens dieser Bestimmung entstehenden Schaden.
Sicherheitsüberprüfung
  • 13.6. Sie sind verpflichtet, sich und Ihr Gepäck den durch die Behörden, die Flughafengesellschaften oder durch uns vorgenommenen Sicherheitsuntersuchungen zu unterziehen.
Übermittlung von Daten
  • 13.7. Wir sind berechtigt, Ihre Passdaten und Ihre im Zusammenhang mit Ihrer Reise von uns verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten an Behörden im In- und Ausland (einschließlich Behörden in den USA und Kanada) zu übermitteln, wenn das jeweilige Übermittlungsverlangen der Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen erfolgt und somit für die Erfüllung des Beförderungsvertrages erforderlich ist.


Artikel 14: Schadenshaftung
Allgemeines
  • 14.1.
    • 14.1.1. Für die Haftung von JetCOLOGNE gelten diese Beförderungsbedingungen.
    • 14.1.2. Die Beförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Montreal vom 28.März 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.
    • 14.1.3. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so finden die Normen des anwendbaren Rechts hinsichtlich des Ausschlusses oder der Minderung der Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten Anwendung.
    • 14.1.4. Wir haften nur für Schäden, die auf unseren eigenen Flugdiensten eintreten. Soweit wir Flugscheine für die Beförderung von Flugdiensten anderer Luftfrachtführer ausstellen oder Gepäck zur Beförderung auf Flugdiensten eines anderen Luftfrachtführers annehmen, handeln wir lediglich als Agent für diesen anderen Luftfrachtführer. Nichtsdestoweniger haben Sie hinsichtlich des aufgegebenen Gepäcks das Recht, auch den ersten oder letzten Luftfrachtführer wegen Schadenersatzes in Anspruch zu nehmen.
    • 14.1.5. Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, können Sie Ihre Anzeige oder Ihre Schadenersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten.
    • 14.1.6. Wir haften nicht für Schäden, die aus der Erfüllung von staatlichen Vorschriften durch uns oder daraus entstehen, dass Sie die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen.
    • 14.1.7. Unsere Haftung übersteigt in keinem Falle den Betrag des nachgewiesenen Schadens. Wir sind für mittelbare oder Folgeschäden nur haftbar, wenn wir diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben; die Vorschriften des Übereinkommens bleiben unberührt.
    • 14.1.8.Ausschluss und Beschränkungen unserer Haftung gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Bediensteten, Vertreter sowie jeder Person, deren Fluggerät von uns benutzt wird, einschließlich deren Bediensteten und Vertreter. Der Gesamtbetrag, der etwa von uns und den genannten Personen als Schadenersatz zu leisten ist, darf die für uns geltenden Haftungshöchstgrenzen nicht überschreiten.
    • 14.1.9. Soweit nicht anderes ausdrücklich vorgesehen ist, hat keine dieser Beförderungsbedingungen den Verzicht auf für uns geltende Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen nach dem Übereinkommen oder dem anwendbaren Recht zum Inhalt.
Schadenersatz bei Tod und Körperverletzung
  • 14.2.
    • 14.2.1. Es gibt keine Höchsthaftungsbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 113.100 SZR (ca. 121.243 EUR) kann JetCOLOGNE keine verschuldensbezogenen Einwendungen gegen Schadenersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann JetCOLOGNE durch den Nachweis abwenden, dass weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt wurde.
Vorschusszahlungen
  • 14.2.
    • 14.2.2. Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat JetCOLOGNE innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadenersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt die Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR (ca. 17.600 EUR).
Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck
  • 14.3.
    • 14.3.1.Wir haften für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.131 SZR (ca.1.213 EUR). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, soweit nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haften wir nur für schuldhaftes Verhalten.
Beanstandungen beim Reisegepäck
  • 14.3.2. Bei Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast JetCOLOGNE so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei einer Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen 7 Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt, wurde schriftlich Anzeige erstatten.
  • 14.3.3. Wir haften nicht für Schäden, die durch Gegenstände in ihrem Gepäck verursacht werden, es sei denn, wir haben diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Verursachen diese Gegenstände Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes oder unserem Eigentum, so haben Sie uns für alle Schäden und Aufwendungen, die hieraus entstehen zu entschädigen.
Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen und Reisegepäck
  • 14.4.
    • 14.4.1. Wir haften für Schäden durch Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass wir alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung getroffen haben oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung bei Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4.694. SZR (ca. 5.032 EUR) begrenzt. Bei Verspätungen von mehr als 2 Stunden erbringen wir Unterstützungsleistungen und Erstattungszahlungen im Rahmen der VO (EG) Nr. 261/2004.
    • 14.4.2. Wir haften für Schäden durch Verspätungen bei der Beförderung von aufgegebenem Gepäck, es sei denn, dass wir alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen haben oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.131 SZR (ca. 1.213 EUR) begrenzt.
    • 14.4.3. Die Ausgleichsleistung wird auf weitergehende Schadenersatzansprüche angerechnet.
Annullierungen und Überbuchungen
  • 14.5. Bei Annullierungen erbringen wir Ausgleichszahlungen, Unterstützungsleistungen und Erstattungszahlungen im Rahmen der VO (EG) Nr. 261/2004. Bei der Nichtbeförderung wegen Überbuchung erbringen wir Ausgleichszahlungen, Unterstützungsleistungen und Erstattungen im Rahmen der VO (EG) Nr. 261/2004 oder der Überbuchungsrichtlinie des U.S.-Bundes-Transportministeriums (DOT Part 250), jeweils nach dem aktuellen EUR/USD-Wechselkurs.


Artikel 15: Ersatzansprüche, Klagefristen, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Anzeige von Schäden
  • 15.1. Sofern Sie das aufgegebene Gepäck vorbehaltlos entgegennehmen, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass es in gutem Zustand und entsprechend dem Beförderungsvertrag abgeliefert worden ist. Bei Gepäckschäden ist jede Klage ausgeschlossen, wenn der Berechtigte nicht unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei internationalen Reisen jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach der Annahme des Gepäcks dem Luftfrachtführer Anzeige erstattet; das Gleiche gilt für Schäden, die durch die verspätete Auslieferung von Gepäck entstanden sind, mit der Maßgabe, dass diese Anzeige unverzüglich, jedenfalls aber spätestens 21 Tage nach Andienung des Gepäcks zu erstatten ist. Die Meldung des Schadens muss schriftlich erfolgen.
Klagefristen
  • 15.2. Die Klage auf Schadenersatz für Schäden jeglicher Art kann bei internationalen Beförderungen nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden, gerechnet vom Tage der Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsort oder vom Tage, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen, oder vom Tage, an welchem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.
Gerichtsstandvereinbarung und anwendbares Recht
  • 15.3
    • 15.3.1. Für Streitigkeiten aus dem Beförderungsvertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts.
    • 15.3.2 Gerichtsstand ist Köln.


Artikel 16: Salvatorische Klausel
  • 16. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Klauseln oder des Beförderungsvertrages unwirksam sein, so lässt deren Unwirksamkeit die Wirksamkeit der übrigen Klauseln unberührt. Die Parteien des Beförderungsvertrags werden in diesem Fall die unwirksame Klausel durch eine wirksame Klausel ersetzen, die dem Sinn der unwirksamen Vereinbarung so weit wie möglich entspricht.

Stand: August 2013
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